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Checkliste Urheberrecht

Urheberrechtsverstöße sind im Internet an der Tagesordnung. Hier erfahren Sie zum einen, was Sie vermeiden sollten, um keine fremden Urheberrechte zu verletzen. Zum anderen erhalten Sie als Urheber eine kurze Übersicht über Ihre Rechte. Um einen Überblick über rechtliche Risiken zu erhalten, haben wir für Sie in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Sören Siebert folgende Checkliste zusammengestellt. Beachten Sie aber bitte, dass diese Checklisten nur allgemeine Muster sind. Derartige Listen können nicht der Beratung in Bezug auf tatsächliche Rechtstreitigkeiten dienen. Lassen Sie sich bei realen Sachverhalten stets von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Schutz nach dem Urheberrecht


Verwenden Sie kein urheberrechtlich geschütztes Material, ohne zuvor entsprechende Vereinbarungen mit dem Urheber oder dem jeweiligen Rechteinhaber getroffen zu haben.

Werkbegriff

Urheberrechtlichen Schutz genießen geistig-persönliche Schöpfung, die neu sind. Das Werk muss eine gewisse schöpferische Höhe besitzen und es muss Ausdruck einer persönlichen Leistung sein.

Die wichtigsten in Betracht kommenden Werke für den Bereich des Internet sind:

  • Datenbanken, diese sind als Sammelwerke oder Datenbankwerke nach § 4 UrhG geschützt.

  • Software, geschützt nach §§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG, etwa e-Mail Programme, Browser, Suchmaschinen.

  • literarische Texte, geschützt nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG, wenn sie qualitativ das Alltägliche überschreiten.

  • Fotos, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

  • Musik, geschützt nach § 2 Abs. I Nr. 2 UrhG, vor allem Melodie und Text.

  • Filme, geschützt nach § 2 Abs.1 Nr.6, auf das Format kommt es dabei nicht an.

Es sollte bei der Übernahme fremder Werke stets der Kontakt mit dem Urheber oder dem Inhaber der Verwertungsrechte gesucht werden, um eine mögliche Nutzung des Werkes abzuklären.

Rechte des Urhebers


Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Unterschieden werden muss zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Werk veröffentlicht wird, § 12 UrhG oder das Recht auf Nennung des Urhebers, § 13 UrhG) und zwischen übertragbaren Verwertungsrechten.

Zu den Verwertungsrechten zählen zum Beispiel:

  • das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.

  • das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG.

  • das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG.

  • das Vortrags- und Aufführungsrecht, § 19 UrhG.

Das Urheberrecht gilt kraft Gesetzes
Entweder unterfällt eine Website oder bestimmte Bestandteile dem Urheberrecht oder eben nicht. Es gibt keine "Urheberrechtsdatenbank" oder ein Urheberrechtsamt, bei dem man seine Werke anmelden müsste. Auch ein Copyright-Vermerk ist im Bereich des deutschen Urheberechts eigentlich nicht notwendig. Im Hinblick auf die internationale Erreichbarkeit von Webseiten empfiehlt sich jedoch die Kennzeichnung der Seiten mit einem entsprechenden Vermerk.

Verwendung von Metatags


Verwenden Sie keine Begriffe als Metatags, die namensrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt sind. Trotz einiger neuere Urteile, die Metatags nicht dem Schutz des Markenrechts unterwerfen wollen, ist die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterhin nicht gefestigt. Die meisten Gerichte gehen nach wie vor davon aus, dass die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe in den Metatags rechtwidrig ist.

Verwenden Sie keine Metatags, die nicht in Beziehung zu Ihren Seiten stehen. Hierdurch können Sie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Verwenden Sie keine Namen oder Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen. Auch hierdurch können Sie Markenrecht oder Wettbewerbsrecht verletzen.

Mögliche Folge bei Rechtsverstößen

  • kostenpflichtige Abmahnungen

  • Unterlassungsansprüche

  • Schadensersatzansprüche

  • Geldstrafe, Freiheitsstrafe

 

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