Urheberrechtsverstöße sind im
Internet an der Tagesordnung. Hier erfahren Sie zum einen, was
Sie vermeiden sollten, um keine fremden Urheberrechte zu
verletzen. Zum anderen erhalten Sie als Urheber eine kurze
Übersicht über Ihre Rechte. Um einen Überblick über rechtliche
Risiken zu erhalten, haben wir für Sie in Zusammenarbeit mit
Rechtsanwalt Sören Siebert folgende Checkliste zusammengestellt.
Beachten Sie aber bitte, dass diese Checklisten nur allgemeine
Muster sind. Derartige Listen können nicht der Beratung in Bezug
auf tatsächliche Rechtstreitigkeiten dienen. Lassen Sie sich bei
realen Sachverhalten stets von einem spezialisierten
Rechtsanwalt beraten.
Schutz
nach dem Urheberrecht
Verwenden Sie kein urheberrechtlich geschütztes Material, ohne
zuvor entsprechende Vereinbarungen mit dem Urheber oder dem
jeweiligen Rechteinhaber getroffen zu haben.
Werkbegriff
Urheberrechtlichen Schutz genießen geistig-persönliche
Schöpfung, die neu sind. Das Werk muss eine gewisse
schöpferische Höhe besitzen und es muss Ausdruck einer
persönlichen Leistung sein.
Die wichtigsten in Betracht kommenden Werke für den Bereich des
Internet sind:
-
Datenbanken, diese sind als
Sammelwerke oder Datenbankwerke nach § 4 UrhG geschützt.
-
Software, geschützt nach §§
2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG, etwa e-Mail Programme, Browser,
Suchmaschinen.
-
literarische Texte,
geschützt nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG, wenn sie qualitativ das
Alltägliche überschreiten.
-
Fotos, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
-
Musik, geschützt nach § 2
Abs. I Nr. 2 UrhG, vor allem Melodie und Text.
-
Filme, geschützt nach § 2
Abs.1 Nr.6, auf das Format kommt es dabei nicht an.
Es sollte bei der Übernahme fremder
Werke stets der Kontakt mit dem Urheber oder dem Inhaber der
Verwertungsrechte gesucht werden, um eine mögliche Nutzung des
Werkes abzuklären.
Rechte
des Urhebers
Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu.
Unterschieden werden muss zwischen nicht übertragbaren
Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das
Werk veröffentlicht wird, § 12 UrhG oder das Recht auf Nennung
des Urhebers, § 13 UrhG) und zwischen übertragbaren
Verwertungsrechten.
Zu den Verwertungsrechten zählen zum Beispiel:
-
das Vervielfältigungsrecht,
§ 16 UrhG.
-
das Verbreitungsrecht, § 17
UrhG.
-
das Ausstellungsrecht, § 18
UrhG.
-
das Vortrags- und
Aufführungsrecht, § 19 UrhG.
Das Urheberrecht gilt kraft Gesetzes
Entweder unterfällt eine Website oder bestimmte Bestandteile dem
Urheberrecht oder eben nicht. Es gibt keine
"Urheberrechtsdatenbank" oder ein Urheberrechtsamt, bei dem man
seine Werke anmelden müsste. Auch ein Copyright-Vermerk ist im
Bereich des deutschen Urheberechts eigentlich nicht notwendig.
Im Hinblick auf die internationale Erreichbarkeit von Webseiten
empfiehlt sich jedoch die Kennzeichnung der Seiten mit einem
entsprechenden Vermerk.
Verwendung von Metatags
Verwenden Sie keine Begriffe als Metatags, die namensrechtlich
oder kennzeichenrechtlich geschützt sind. Trotz einiger neuere
Urteile, die Metatags nicht dem Schutz des Markenrechts
unterwerfen wollen, ist die Rechtsprechung in diesem Bereich
weiterhin nicht gefestigt. Die meisten Gerichte gehen nach wie
vor davon aus, dass die Verwendung markenrechtlich geschützter
Begriffe in den Metatags rechtwidrig ist.
Verwenden Sie keine Metatags, die nicht in Beziehung zu Ihren
Seiten stehen. Hierdurch können Sie gegen Wettbewerbsrecht
verstoßen.
Verwenden Sie keine Namen oder Bezeichnungen von
Konkurrenzunternehmen. Auch hierdurch können Sie Markenrecht
oder Wettbewerbsrecht verletzen.
Mögliche Folge bei
Rechtsverstößen